LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2017
L 3 AS 156/17 NZB
Normen:
SGB I § 66; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 15.03.2017

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einem Versagungsbescheid

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 156/17 NZB

DRsp Nr. 2017/17060

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einem Versagungsbescheid

Die Wirkung eines Versagungsbescheides nach § 66 SGB I ist, auch wenn Leistungen nach dem SGB II betroffen sind, nicht auf einen Bewilligungszeitraum begrenzt. Er wirkt grundsätzlich unbegrenzt in die Zukunft. Eine den gerichtlichen Streitgegenstand begrenzende Zäsur kann eintreten, wenn später ein neuer Leistungsantrag gestellt und beschieden wird. Die Höhe der Beschwer errechnet sich nach der Leistungshöhe, die dem Betroffenen im streitigen Zeitraum zustehen würde. Dies ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu ermitteln. Wenn ein Zeitraum von über einem Jahr betroffen ist, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig.

1. Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn das Sozialgericht seine Entscheidung auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt hat, der von einem anderen abstrakten Rechtssatz, auf dem eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG beruht, abweicht. 2. Ein abstrakter Rechtssatz wird nur mit einer fallübergreifenden, nicht aber einer lediglich auf die rechtliche Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage aufgestellt

Tenor

1. 2. 3.