BAG - Beschluss vom 10.07.2015
10 AZB 23/15
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 78; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2; ZPO § 577 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 23
BB 2015, 2036
EzA-SD 2015, 16
NZA 2015, 1279
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 29/15
ArbG Zwickau, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1907/14

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

BAG, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 23/15

DRsp Nr. 2015/13484

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt nach § 78 Satz 2 ArbGG voraus, dass einer der Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hingegen allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, darf die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden. 2. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Prozesskostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben hält, muss daher Prozesskostenhilfe bewilligen.