I. Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten in deren Textilwerk D beschäftigt. Die Parteien wenden nach einer 1975 anläßlich der Betriebsübernahme des Werkes durch die Beklagte getroffenen Betriebsvereinbarung den Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für Arbeitnehmer und Auszubildende der Baden-Württembergischen Textilindustrie (TV-JSZ) i.d.F. vom 25. Mai 1987 an. Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau.
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