Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2003 zugelassen.
Die Zulassung erfolgt im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht § 108 SGB VII nicht beachtet hat.
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