BSG - Beschluß vom 10.07.2003
B 11 AL 45/03 B
Normen:
SGB I § 14 ; SGB III § 122 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 160/01 - 06.01.2003,
SG Mainz, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 23/99

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Beschluß vom 10.07.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 45/03 B

DRsp Nr. 2003/11493

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Es handelt sich um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter der Geltung des § 122 Abs. 1 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung entbehrlich ist, wenn dem zuständigen Arbeitsamt die Kenntnis des Eintritts des Leistungsfalles zurechenbar bekannt war, wenn ein Beratungsfehler, der Grundlage für einen Herstellungsanspruch sein könnte, nicht zu erkennen ist. 2. Ein Sachbearbeiter ist bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines schriftlichen Antrags im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs nicht verpflichtet, dem nicht persönlich erschienenen Antragsteller schon vor der zu treffenden Entscheidung besondere Hinweise zu geben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 14 ; SGB III § 122 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 29. Januar bis 22. März 1998.