BSG - Beschluß vom 14.12.2006
B 1 KR 114/06 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 76 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 170 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 KR 1804/06 - 27.07.2006,
SG Stuttgart, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 946/04

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der Krankenversicherung bei Notfallbehandlung durch nicht zugelassenen Leistungserbringer

BSG, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 114/06 B

DRsp Nr. 2007/3055

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der Krankenversicherung bei Notfallbehandlung durch nicht zugelassenen Leistungserbringer

1. Steht fest, dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird, so ist für eine Revisionszulassung kein Raum. Liegt nahe, dass das Berufungsgericht sich von Erwägungen hat leiten lassen, die es vorab mit Blick auf die förmlichen Beweisanträge bereits mitgeteilt hat, so gilt dies erst recht.