BAG - Beschluß vom 16.12.1993
6 AZN 346/93
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 1 Nr. 2 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 72a ArbGG 1979
BB 1994, 724
DB 1994, 792
EzA § 72a ArbGG 1999 Nr. 64
NZA 1994, 381
SAE 1995, 184
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 11.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1569/92
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 490/92

Zulassung der Revision und Art. 119 EWG-Vertrag

BAG, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 6 AZN 346/93

DRsp Nr. 2001/11957

Zulassung der Revision und Art. 119 EWG-Vertrag

»Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG 1979 kann nicht darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe bei Anwendung eines Tarifvertrages gegen Vorschriften des EG-Vertrages verstoßen.«

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 1 Nr. 2 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden Zeitzuschläge zu gewähren sind.

Die Klägerin ist bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin beträgt 19,25 Stunden, pro Woche. In den Monaten November 1991 bis Juni 1992 leistete die Klägerin über die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus insgesamt 372 weitere Arbeitsstunden. Für diese Arbeitsstunden gewährte die Beklagte der Klägerin Vergütung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BAT ohne Zeitzuschläge. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß ihr auch Zeitzuschläge in Höhe von 25 v. H. gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT zu gewähren seien.