I. Die Parteien streiten, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden Zeitzuschläge zu gewähren sind.
Die Klägerin ist bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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