BSG - Beschluss vom 17.12.2014
B 1 KR 136/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 260/13
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 120/12

Zulassung der Revision wegen DivergenzEntscheidungstragende abstrakte RechtssätzeGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheGeklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 136/14 B

DRsp Nr. 2015/220

Zulassung der Revision wegen Divergenz Entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Geklärte Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 3. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.