VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2023
12 CE 22.2526
Normen:
SGB VIII § 36 Abs. 5 2. Hs.; SGB X § 13 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZKJ 2023, 150
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 22.5593

Zulassung der Teilnahme der Beistände am Online-Hilfeplangespräch; Beteiligung der nicht personensorgeberechtigten Eltern an der Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 12 CE 22.2526

DRsp Nr. 2024/2546

Zulassung der Teilnahme der Beistände am Online-Hilfeplangespräch; Beteiligung der nicht personensorgeberechtigten Eltern an der Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans

Das in § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X gewährleistete Recht, sich auch in einem jugendhilferechtlichen Verfahren - hier einem Hilfeplanverfahren gemäß § 36 Abs. 5 SGB VIII - eines Beistands zu bedienen, wird allein nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB X eingeschränkt, wonach Beistände generell "vom Vortrag" zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Dabei muss sich die Annahme der Ungeeignetheit eines Beistands auf konkrete und nachvollziehbare Tatsachen stützen. Allein die Vermutung oder Befürchtung, ein Beistand könne sich zukünftig im Rahmen seiner Teilnahme an einem Hilfeplangespräch als ungeeignet erweisen, reicht für sich genommen für eine Zurückweisung bereits im Vorfeld nicht aus.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 36 Abs. 5 2. Hs.; SGB X § 13 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.