BVerwG - Beschluss vom 11.11.2009
6 B 15.09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; NHG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BAföG § 13a;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 2 LC 1270/04

Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Vorschriften zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren; Rückgriff auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) zur Ausfüllung des Begriffs der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 6 B 15.09

DRsp Nr. 2009/27209

Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Vorschriften zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren; Rückgriff auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) zur Ausfüllung des Begriffs der wirtschaftlichen Notlage i.S.d. Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, bei der Anwendung der Härtefallregelung zur Bestimmung des dem Studierenden zuzubilligenden Unterhaltsbedarfs die Maßstäbe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes heranzuziehen. Denn Art. 12 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass dem Studierenden während seines Studiums stets finanzielle Mittel gerade in Höhe der Förderungshöchstbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 668,16 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; NHG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BAföG § 13a;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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