BSG - Urteil vom 15.03.2012
B 3 KR 13/11 R
Normen:
SGB V § 116b Abs. 2; SGG § 10;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - S 1 KR 325/10 - 18.07.2011,

Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung; Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten gegen den Bestimmungsbescheid

BSG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 13/11 R

DRsp Nr. 2012/11239

Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung; Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten gegen den Bestimmungsbescheid

1. Zur Prüfung der Eignung eines Krankenhauses und zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation im Verfahren über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung. 2. Die Regelung des § 116b Abs 2 SGB 5 idF des GKV-WSG über die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten spezialärztlichen Behandlung entfaltet gegenüber den konkurrierenden Vertragsärzten keine drittschützende Wirkung; ihre Befugnis zur Anfechtung des Bestimmungsbescheids können die Vertragsärzte nur auf die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen stützen. 3. Eine derartige Anfechtungsklage fällt in die Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18. Juli 2011 - S 1 KR 325/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8.; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 116b Abs. 2; SGG § 10;

Gründe:

I