LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2022
L 11 KA 31/20
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5; SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 78; SGG § 131 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 4/19

Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen VersorgungKeine Anwendung von VorverfahrensvorschriftenKeine Drittanfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes bei fehlendem Nachrang-Verhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen L 11 KA 31/20

DRsp Nr. 2022/17037

Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung Keine Anwendung von Vorverfahrensvorschriften Keine Drittanfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes bei fehlendem Nachrang-Verhältnis

1. Bei dem Widerspruchsverfahren eines Vertragsarztes gegen die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung vor dem Berufungsausschuss handelt es sich nicht um ein Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG. Es gilt nur als solches (§ 97 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Das hat zur Konsequenz, dass verfahrensrechtliche Überlegungen, die daran anknüpfen, dass Klagegegenstand der Ausgangsbescheid einer Behörde in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist und sich ausgehend davon mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruchsbescheid isoliert anfechtbar ist und aufgehoben werden kann, auf die Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht übertragbar sind. 2. Maßstab für die Annahme eines Nachrangs als Voraussetzung für eine Drittanfechtungsberechtigung ist der Umstand, ob der konkurrierende Status nur bei Vorliegen eines noch bestehenden Versorgungsbedarfs erteilt wird und die Erteilung somit im allgemeinen Interesse an einer ordnungsgemäßen und lückenlosen Versorgung erfolgt – hier verneint für die Zulassung eines MVZ.

Tenor