BSG - Beschluß vom 10.09.2002
B 2 U 193/02 B
Normen:
SGG § 166 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 57/99
SG Berlin, vom 19.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 925/98

Zulassung eines Verbandvertreters zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 10.09.2002 - Aktenzeichen B 2 U 193/02 B

DRsp Nr. 2003/3351

Zulassung eines Verbandvertreters zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Zulassung eines Verbandvertreters zur Prozessvertretung setzt voraus, dass der Verband klar und eindeutig in der vom Gesetz vorgesehenen Weise regelt, welche seiner Angestellten befugt sein sollen, die Prozessvertretung vor dem BSG zu übernehmen. Dabei folgt das Erfordernis des Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht oder eine entsprechende Satzungsbestimmung gem § 166 Abs. 2 S. 1 SGG spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist daraus, dass die von einem Postulationsunfähigen vorgenommene Prozesshandlung wegen Fehlens der Prozesshandlungsfähigkeit unwirksam ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 166 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit dem am 3. Juli 2002 bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 5. Juni 2002 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 30. April 2002 eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 4. September 2002 begründet. Beide Schriftsätze sind von dem bei dem Kläger als Verbandsgeschäftsführer tätigen Assessor Dr. K unterzeichnet.