LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.07.2004
12 Ta 10/04
Normen:
ZPO § 51 § 79 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ; TzBfG § 17 Satz 1 § 17 Satz 2 ; KSchG § 5 § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 479
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 52/04

Zulassung verspäteter Klage bei fehlerhafter Sachbearbeitung im Verhältnis von Einzelgewerkschaft und DGB-Rechtsschutz-GmbH

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 12 Ta 10/04

DRsp Nr. 2004/15619

Zulassung verspäteter Klage bei fehlerhafter Sachbearbeitung im Verhältnis von Einzelgewerkschaft und DGB-Rechtsschutz-GmbH

1. Angesichts der überwiegend üblichen Behörden- und Betriebs-Ruhe "zwischen den Jahren", die zumindest bis zum Feiertag "Heilige Drei Könige" reicht, darf die Klägerin ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, dass mit einer Terminsnachricht durch das Gericht oder einer entsprechenden Mitteilung durch die DGB-Rechtsschutz GmbH nicht vor dem Ablauf der zweiten Kalenderwoche zu rechnen sei.2. Da den Prozessbevollmächtigten der DGB-Rechtsschutz GmbH eine direkte Einflussnahme auf die Arbeit und die korrekte Pflichterfüllung der Mitarbeiter der Gewerkschaft nach dem einschlägigen Regelwerk der Zusammenarbeitsvereinbarung rechtlich nicht möglich ist, scheidet ein Organisations- und Überwachungs-Verschulden der Prozessbevollmächtigten aus; zumindest kann ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten so lange nicht angenommen werden, wie es sich bei dem Fehlverhalten um einen Einzelfall handelt, der Anzeichen für eine strukturbedingte Fehlerquelle im inneren Zusammenhang mit der Arbeitsteilung zwischen Einzelgewerkschaft und DGB-Rechtsschutz-GmbH nicht zulässt.

Normenkette:

ZPO § 51 § 79 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 2 ; TzBfG § 17 Satz 1 § 17 Satz 2 ; KSchG § 5 § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 3 ;

Gründe: