LAG Köln - Beschluss vom 09.08.2005
2 Ta 242/05
Normen:
KSchG § 4 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12934/04

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage - Prüfung der Verschuldensfrage bei unterstellter Verspätung - Vollbeweis rechtzeitiger Klageerhebung im Hauptsacheverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 242/05

DRsp Nr. 2005/20001

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage - Prüfung der Verschuldensfrage bei unterstellter Verspätung - Vollbeweis rechtzeitiger Klageerhebung im Hauptsacheverfahren

»Im Verfahren über die nachträgliche Zulassung ist nur über die Frage des Verschuldens bei unterstellter Verspätung der Klage zu entscheiden. Da die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung Tatbestandvoraussetzung für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage ist, ist insoweit der Vollbeweis zu erbringen und im Hauptsacheverfahren zu klären, ob eine unterschriebene Klage bei Gericht eingegangen ist. Gleiches gilt auch, wenn das Zugangsdatum der Kündigung streitig ist. Der Streit der Parteien geht in diesem Fall nicht darum, ob die Verspätung verschuldet ist, sondern darum ob überhaupt Verspätung gegeben ist.«

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 15.11.2004 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 30.11.2004.