LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1996
L 5 Ka 2566/96
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB V § 103 Abs. 4 S. 3 § 103 Abs. 4 S. 4 § 103 Abs. 4 S. 5 ; SGG § 97 Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 3 S. 1 ;

Zulassung von Mitbewerbern um Vertragsarztsitz im gesperrten Gebiet, einstweiliger Rechtsschutz

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.11.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 2566/96

DRsp Nr. 2006/24008

Zulassung von Mitbewerbern um Vertragsarztsitz im gesperrten Gebiet, einstweiliger Rechtsschutz

1. Bei der Prüfung, ob eine vom Berufungsausschuß angeordnete sofortige Vollziehung der Zulassung eines Mitbewerbers wieder auszusetzen ist, sind im Rahmen des § 103 Abs. 4 SGB V die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegen die privaten Interessen der Beteiligten an dessen Aussetzung abzuwägen. Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse, das im Hinblick auf den Erhalt und den nahtlosen Übergang der abzugebenden Praxis ungeachtet der anderweitigen ausreichenden Versorgung der Patienten im überversorgten Gebiet besteht. 2. Der Normzweck des § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V, daß der Gesetzgeber bei der Auswahl auch eine Kontinuität der Betreuung der Patienten in der Praxis für bedeutsam gehalten hat, ist auch dann zu erreichen, wenn ein Bewerber in der zu übergebenden Praxis als Vertreter des Praxisinhabers tätig war.