I. Der Kläger, ein niedergelassener Orthopäde, begehrt, an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung als sog H-Arzt beteiligt zu werden. Umstritten ist, ob er die von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger festgelegten fachlichen Voraussetzungen für eine derartige Tätigkeit erfüllt.
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