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Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut.
Der 1947 geborene Kläger erlangte auf Grund eines dreijährigen Studiums an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München im Jahr 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Sozialpädagogen (FH). Seit 1985 betreibt er eine psychotherapeutische Praxis in D. , einem Planungsbereich, in dem für Psychologische Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung bestehen. Hier führt er psychotherapeutische Behandlungen durch, nach seinen Angaben seit 1986 auf der Grundlage der Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen (KKn), seit 1987 auch durch private Krankenversicherungen.
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