Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2017 sowie der Beschluss des Beklagten vom 14. Oktober 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen lokalen Sonderbedarfs als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin im Verwaltungsbezirk Neukölln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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