SG Marburg - Urteil vom 23.11.2005
S 12 KA 42/05
Normen:
Ärzte-ZV § 28 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 7 S. 3 § 95 Abs. 7 S. 4 ;

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei Überschreitung der Altersbegrenzung

SG Marburg, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 42/05

DRsp Nr. 2008/9297

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei Überschreitung der Altersbegrenzung

1. § 95 Abs. 4 S. 3 und Abs. 7 S. 2 SGB V sowie § 28 Abs. 1 der Ärzte-ZV und Art 33 § 1 GSG vom 1.1.1999 sehen eine Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch im Rahmen einer Ermächtigung mit dem Ende des Kalendervierteljahres vor, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. 2. Sinn und Zweck des Übergangsrechts nach § 95 Abs. 7 S. 4 ist es, Ärzten wenigstens eine Garantie von zwanzig Jahren zu geben, damit sich ihre Investitionen amortisieren und sie eine ausreichende Altersversorgung aufbauen können. Insofern bedeutet eine Wiederaufnahme der Tätigkeit einen Neubeginn der Tätigkeit unter der Geltung des neuen Rechts und es besteht insoweit kein Vertrauensschutz, die vertragsärztliche Tätigkeit weitere 20 Jahre ausüben zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]