BSG - Urteil vom 02.09.2009
B 6 KA 34/08 R
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; SGB V § 116; SGB V § 95 Abs. 3; ÄBedarfsplRL § 24; Ärzte-ZV § 31;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 31/08
SG Düsseldorf, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 160/07

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie

BSG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 34/08 R

DRsp Nr. 2009/26163

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung sind grundsätzlich alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren eintretenden Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die KÄV die Zulassungserteilung an den Arzt anficht. 2. Die Prüfung eines Versorgungsdefizits als Voraussetzung für eine Sonderbedarfszulassung ist an der realen Versorgungslage auszurichten. Nachrangige Leistungsangebote anderer Leistungserbringer (zB ermächtigter Krankenhausärzte) sind außer Betracht zu lassen. 3. Der von den im Planungsbereich bereits zugelassenen Ärzten nicht gedeckte Versorgungsbedarf muss dauerhaft erscheinen, sich auf die gesamte Breite des spezialisierten Bereichs erstrecken und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreichen.