BSG - Urteil vom 02.09.2009
B 6 KA 21/08 R
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; SGB V § 116; SGB V § 95 Abs. 3; ÄBedarfsplRL § 24; Ärzte-ZV § 21;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 (10) KA 49/07
SG Düsseldorf, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 228/06

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Internistin mit dem Schwerpunkt Kardiologie

BSG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 21/08 R

DRsp Nr. 2009/26805

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Internistin mit dem Schwerpunkt Kardiologie

Die Beurteilung, ob der für eine Sonderbedarfszulassung erforderliche Versorgungsbedarf vorliegt, kann auch anhand der bei den Vertragsärzten bestehenden Wartezeiten erfolgen.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2006 verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 8. gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 12. Dezember 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Klägerin zur Hälfte sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 8. je zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; SGB V § 116; SGB V § 95 Abs. 3; ÄBedarfsplRL § 24; Ärzte-ZV § 21;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen zu 8. erteilten Sonderbedarfszulassung.