LSG Sachsen - Beschluss vom 13.08.2019
L 1 KA 5/19 B ER
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-8; SGB V § 95 Abs. 9b Hs. 1-2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 4 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3-4; SGB V § 103 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KA 55/19

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Auswahl bei einer Nachfolgezulassung als Ermessensentscheidung nach einem Antrag auf Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und deren Nachbesetzung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum

LSG Sachsen, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KA 5/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13349

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Auswahl bei einer Nachfolgezulassung als Ermessensentscheidung nach einem Antrag auf Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und deren Nachbesetzung durch ein Medizinisches Versorgungszentrum

Mit einem Antrag auf Umwandlung einer Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und deren Nachbesetzung wird die bis dahin bestehende rechtliche Bindung der Arztstelle an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) beendet. Weitergehende wirtschaftliche Interessen des MVZ, die über das wirtschaftliche Interesse am Verkaufserlös der umgewandelten Arztstelle im Rahmen von § 103 Abs. 4 S. 8 SGB V hinausgehen, sind bei der Auswahl bei einer Nachfolgezulassung als Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen.

I. Die beschwerdeführende Beigeladene zu 8 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.

II. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 116.717,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-8; SGB V § 95 Abs. 9b Hs. 1-2; SGB V § 103 Abs. 4 S. 4 und S. 8; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3-4; SGB V § 103 Abs. 6 S. 2;

Gründe: