LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 03.12.2003
8 Sa 526/03
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1568
NZA-RR 2005, 99
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5975/02

Zuletzt gezahlte Bezüge zur Rentenberechnung bei privater Dienstwagennutzung und Haustrunk

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 526/03

DRsp Nr. 2004/10942

Zuletzt gezahlte Bezüge zur Rentenberechnung bei privater Dienstwagennutzung und Haustrunk

»Zu den "zuletzt erhaltenen Bezügen" als Grundlage der Rentenberechnung gehören in der Regel nicht zusätzlich der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens und eines kostenfreien "Haustrunks", wenn die "Bezüge" mit einem bestimmten Betrag im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob in die Berechnung der Betriebsrente auch Haustrunk und Privatnutzung eines Geschäftswagens einzubeziehen ist.

Der 1935 geborene Kläger war vom 01. August 1968 bis zum 31. Mai 1998 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht von dieser seitdem ein Ruhegeld von DM 6.060,00 brutto monatlich.

Im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien war vereinbart:

"4.

Ihre Bezüge betragen DM 3.000,00 brutto monatlich. Ferner erhalten Sie ein

13. Monatsgehalt. Eine Tantieme wird Ihnen zugesagt, deren Höhe von dem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. dem Direktorium aufgrund Ihrer Leistungen und aufgrund der Geschäftslage des Unternehmens festgesetzt wird.

...

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