I.
Das klagende Land, das im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingetreten ist, nimmt die Beklagte in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch.
Am 22.03.1996 wurde die seinerzeit 19 Jahre alte Frau G... bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die eingetretenen materiellen Schäden zu 55 % einzustehen hat. Frau G... ist seit dem 17.08.2000 in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Die Bundesrepublik hatte dem Heimträger für von diesem im Zeitraum Januar 2001 bis September 2004 für Frau G... gezahlte Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Beitragsanteile im Umfang von 14.209,02 EUR erstattet. Hiervon macht das klagende Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI die Haftungsquote von 55 % geltend, - mithin 7.814,96 EUR.
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