OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2005
9 U 201/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 37
OLGReport-Hamm 2006, 350
VersR 2006, 415
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 336/03

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen körperlichen Zusammenbruchs als Folge gescheiterter Abfindungsverhandlung mit Versicherung

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 9 U 201/04

DRsp Nr. 2006/843

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen körperlichen Zusammenbruchs als Folge gescheiterter Abfindungsverhandlung mit Versicherung

»Verhandelt jemand für einen Versicherer mit einem ehemaligen Agenturleiter der Versicherung eine Abfindungsregelung, scheidet dessen persönliche Inanspruchnahme auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus, wenn der potentielle Abfindungsgläubiger einen Zusammenbruch erleidet, weil der Versicherer nur eine Abfindung zahlen will, die den in den Abfindungsverhandlungen vermeintlich fixierten Abfindungsbetrag um ein Vielfaches unterschreitet (kein Schmerzensgeld wegen gescheiterter Vergleichsverhandlungen).«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 311 Abs. 3 § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

I.