I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem klagenden Wohlfahrtsverband eine öffentliche Förderung für seine vom Land anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte in T. für das Jahr 1997 zusteht.
Für das Jahr 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger für diese Beratungsstelle eine Zuwendung von 5 485,50 DM auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 218 b Abs. 2 Nr. 1 StGB vom 19. Dezember 1985 (Nds. MBl 1986 S. 72) - Erlass1986 -. Die Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle beliefen sich in diesem Jahr auf 37 915,55 DM.
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