BAG - Urteil vom 27.05.2003
9 AZR 180/02
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2181
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1102/01
ArbG Paderborn - 28.6.2001 - 1 Ca 535/01,

Zum Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des vom Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Nachtarbeitszuschlags

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 180/02

DRsp Nr. 2003/11396

Zum Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des vom Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Nachtarbeitszuschlags

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien haben bei der Festlegung des vom Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Nachtarbeitszuschlags einen Beurteilungsspielraum. Der Zuschlag muß nicht in Form eines vom Hundertsatzes des Stundenlohnes vereinbart werden; er kann auch pauschaliert werden. Das setzt voraus, daß zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe ein Bezug hergestellt wird. 2. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der "durch die Höhe des Lohnes" ua. Zuschläge für geleistete Nachtarbeit sowie Schichtarbeit "mit umfaßt und abgegolten" seien, genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Arbeitet der Arbeitnehmer im Dreischichtbetrieb und leistet er jede dritte Woche Nachtarbeit, ist regelmäßig ein Zuschlag von 25 % des Stundenlohnes angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen verpflichtet ist.