OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2006
6 N 169.05
Normen:
BAföG § 47a ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 2 ; VwGO § 173 Satz 1 ; ZPO § 240 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 584
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 202/00

Zum Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegenüber dem Vater einer Auszubildenden

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 6 N 169.05

DRsp Nr. 2008/6927

Zum Ersatzanspruch nach § 47a BAföG gegenüber dem Vater einer Auszubildenden

Normenkette:

BAföG § 47a ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 ; VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 2 ; VwGO § 173 Satz 1 ; ZPO § 240 Satz 1 ;

Gründe:

Der Beklagte hat durch Bescheid einen Ersatzanspruch nach § 47 a BAföG gegenüber dem Vater einer Auszubildenden, Herrn H., festgesetzt, wogegen dieser beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Über das Vermögen des Herrn H. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, da dieser zahlungsunfähig war. Das Verwaltungsgericht hat im Klageverfahren am 30. November 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Danach ist ein die Klage abweisendes Urteil ergangen gegen das sich der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet.