FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2002
1 K 1626/02
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 52

Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 1626/02

DRsp Nr. 2003/5669

Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer

Für Streitigkeiten über Einträge auf einer Lohnsteuerkarte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht der Finanzrechtsweg gegeben.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war beim Beklagten als CAD-Techniker beschäftigt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2001 beendet.

Der Kläger hatte vor dem T in dem Verfahren 4 Ca 1986/01 gegen den Beklagten u. a. auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte geklagt. Nachdem ihm die Lohnsteuerkarte ausgehändigt worden war, wurde er in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts am 27. Februar 2002 von der Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er, soweit er nunmehr Berichtigungen der Lohnsteuerkarte begehre, den Finanzrechtsweg beschreiten müsse .

Der Kläger hat daraufhin am 29. April 2002 vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Beklagten, erhoben, mit dem Ziel, die Lohnsteuerkarte zu berichtigen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Finanzgerichts Bedenken an der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs beständen.