LAG Hamm - Urteil vom 17.12.2008
2 Sa 1233/08
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 3; TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 285/08

Zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist bei eigenmächtiger Durchsetzung eines abgelehnten Teilzeitverlangens

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1233/08

DRsp Nr. 2009/10331

Zumutbare Einhaltung der Kündigungsfrist bei eigenmächtiger Durchsetzung eines abgelehnten Teilzeitverlangens

1. Hat die Arbeitgeberin das Teilzeitverlangen der Arbeitnehmerin wegen der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit zu Recht abgelehnt, kann die Arbeitnehmerin ihren Arbeitszeitverteilungswunsch nicht mehr ändern und sich einen (früheren) Vorschlag der Arbeitgeberin nicht mehr zueigen machen; der geänderte Verteilungswunsch der Arbeitnehmerin ist nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar. 2. Die eigenmächtige Verwirklichung eines abgelehnten Teilzeitwunsches kann eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigen; die Selbstvollstreckung des Arbeitszeitwunsches durch die Arbeitnehmerin ist Arbeitsverweigerung und kündigungsrechtlich in ähnlicher Weise zu behandeln wie der eigenmächtige Urlaubsantritt. 3. Hat das Arbeitszeitverhalten der seit 19 Jahren im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin nicht zu nachhaltigen Betriebsablaufstörungen geführt, ist der Arbeitgeberin bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen nicht unzumutbar; eine außerordentliche Kündigung erscheint daher im Einzelfall als ein zu hartes Mittel und ist unwirksam.

Tenor: