LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2005
2 Sa 11/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 229/04

Zumutbare Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitplatzes für Flachschleifer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 11/05

DRsp Nr. 2005/17594

Zumutbare Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitplatzes für Flachschleifer

1. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht der Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf behindertengerechte Beschäftigung und Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung unter dem Vorbehalt, dass eine Erfüllung für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. 2. Eine erforderliche Maßnahme ist nicht mehr zumutbar, wenn die Kosten für den Arbeitgeber - trotz der möglichen finanziellen Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§§ 77 Abs. 5, 102 Abs. 3 SGB IX) - unverhältnismäßig hoch wären.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Flachschleifer zu beschäftigen.