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Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit (EU bzw BU) hat.
Der Kläger leidet an einem "organischen Nervenleiden mit Lähmungserscheinungen im Bereich der rechtsseitigen Gliedmaßen" als Folge einer spinalen Kinderlähmung im frühen Kindesalter. Nach dem Schwerbehindertengesetz (
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