BSG - Urteil vom 15.05.1991
5 RJ 92/89
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 1, § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 288
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 11

Zumutbare Verweisungstätigkeit, fehlende Sprachkenntnisse

BSG, Urteil vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 92/89

DRsp Nr. 1998/7777

Zumutbare Verweisungstätigkeit, fehlende Sprachkenntnisse

1. Ein Versicherter kann bei der Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht darauf verweisen, daß eine andere Sprache als Deutsch seine Muttersprache ist und er für eine im übrigen zumutbare Verweisungstätigkeit keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache habe, (Anschluß und Fortführung von BSG vom 23.4.1980 - 4 RJ 29/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 61). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 1, § 1246 Abs. 2 S. 2, § 1247 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit (EU bzw BU) hat.

Der Kläger leidet an einem "organischen Nervenleiden mit Lähmungserscheinungen im Bereich der rechtsseitigen Gliedmaßen" als Folge einer spinalen Kinderlähmung im frühen Kindesalter. Nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ist ein Grad der Behinderung von 80 vH und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mit Bescheid vom 24. März 1987 festgestellt. Der Kläger hat als Schweißer in Jugoslawien bis 1969 und anschließend zunächst auch in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. Seit August 1972 ist er in einer Motorradfabrik als Maschinenarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit August 1988 ist er durchgehend arbeitsunfähig krank.