Mit seiner am 25.03.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 03.03.2004, die ihm am 05.03.2004 zugegangen ist.
Die Beklagte begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass der Kläger am 02.03.2004 trotz Abmahnung wiederholt ohne Sicherheitsgurt gearbeitet und Holz, das unter Verletzung von Ausfuhrbestimmungen von dem Werksgelände ihrer Auftraggeberin verbracht worden sei, in sein Privatfahrzeug umgeladen habe.
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