LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2005
11 Sa 810/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 194
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 886/04

Zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei weniger schwerwiegenden verhaltensbedingten Pflichtverstößen - Gefährdung der Kundenbeziehung und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 810/04

DRsp Nr. 2006/1856

Zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei weniger schwerwiegenden verhaltensbedingten Pflichtverstößen - Gefährdung der Kundenbeziehung und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

Hat sich bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Unfallrisiko nicht verwirklicht und ist auch durch die eigenmächtige Ausfuhr von Holz tatsächlich keine konkrete Gefährdung der Geschäftsbeziehungen zu Kunden des Arbeitgebers eingetreten, ist dies bei der im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung erforderlichen Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 25.03.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 03.03.2004, die ihm am 05.03.2004 zugegangen ist.

Die Beklagte begründet die Kündigung im Wesentlichen damit, dass der Kläger am 02.03.2004 trotz Abmahnung wiederholt ohne Sicherheitsgurt gearbeitet und Holz, das unter Verletzung von Ausfuhrbestimmungen von dem Werksgelände ihrer Auftraggeberin verbracht worden sei, in sein Privatfahrzeug umgeladen habe.