LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2023
L 2 SO 1092/23
Normen:
SGB XII § 74;
Fundstellen:
ErbR 2024, 240
ZfSH/SGB 2024, 152
ZEV 2024, 272
Breith. 2024, 339
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 125/22

Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten durch einen Angehörigen eines Verstorbenen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 1092/23

DRsp Nr. 2024/241

Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten durch einen Angehörigen eines Verstorbenen

Dem (selbst aufstockend Grundsicherung beziehenden) Angehörigen der Verstorbenen (hier des Bruders) ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar, nachdem er das Erbe wegen deutlicher Überschuldung (zum Zeitpunkt des Todes standen einem Guthaben von 1.078,04 € ca. 44.000 € Verbindlichkeiten gegenüber) ausgeschlagen hatte und danach keinerlei Informationen mehr hinsichtlich des aktuellen Kontostandes (einschließlich möglicher Gutschriften) sowie eines dennoch bestehenden möglichen Anspruches auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Nachlasspfleger erhalten hatte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Bestattungskosten im Streit.