Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, den sie durch einen Verkehrsunfall am 2. November 1986 in Italien erlitten hat.
An diesem Tage fuhr M. mit seinem Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Autobahn A 4 gegen 16.45 Uhr südlich von Verona auf einen vorausfahrenden Pkw auf. Dabei wurde die Klägerin, die sich als Beifahrerin in dem Pkw des M. befand, erheblich verletzt.
Der Unfall ereignete sich auf einer Fahrt zu der Insel Albarella, auf der eine italienische Gesellschaft Ferienimmobilien besitzt, die sie vermietet und verkauft. Die Klägerin war bei der deutschen Tochtergesellschaft, der A. GmbH in M., angestellt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche der Klägerin durch §§
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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