LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2009
11 Sa 1316/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 5 Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 20 Abs. 1; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 20 Abs. 4; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 5; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 6; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 19; TV-L § 4 Abs. 1; TV-L § 4 Abs. 3; BAT § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2462/07
BAG, 9 AZR 321/09,

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1316/08

DRsp Nr. 2009/10327

Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame Zuweisung durch Punkteschema; arbeitgeberseitige Direktion mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am neuen Dienstort; mitbestimmungsfreie Personalgestellung

1. Das anlässlich der Auflösung der Versorgungsämter zur Bestimmung künftiger Einsatzorte verwendete Punkteschema bietet eine den Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen genügende Grundlage für die Berücksichtigung sozialer Belange, da insbesondere mit dem Lebensalter, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der familiären Situation und einer etwaigen Schwerbehinderung die zentralen sozialen Umstände in jeweils angemessener Relation berücksichtigt werden; der Billigkeit entspricht es auch, dass Teilzeitbeschäftigten je nach Umfang ihrer Tätigkeit zusätzliche Punkte zuerkannt werden. 2. Eine arbeitgeberseitige Direktion ergeht zumindest und spätestens in dem Zeitpunkt an den Arbeitnehmer, zu dem dieser seine Arbeit am neuen Dienstort aufnimmt und die ihm dort zugewiesenen Arbeiten in den ihm dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet.