LAG Köln - Beschluss vom 06.10.2023
9 TaBV 14/23
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 19; BetrVG § 20 Abs. 2; WO § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 101/22

Zuordnung und Individualisierung der Wahlbewerber zur BetriebsratswahlGrundsatz der Chancengleichheit der WahlbewerberVerpflichtung des Wahlvorstands zur Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit der WahlbewerberUnzulässige Wahlwerbung des Vorsitzenden des Wahlvorstands

LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/23

DRsp Nr. 2023/15310

Zuordnung und Individualisierung der Wahlbewerber zur Betriebsratswahl Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber Verpflichtung des Wahlvorstands zur Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Wahlbewerber Unzulässige Wahlwerbung des Vorsitzenden des Wahlvorstands

1. Bleibt die eindeutige Zuordnung und Individualisierung der Wahlbewerber zur Betriebsratswahl trotz ungenauer Listenbezeichnung möglich, liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 WO vor, der die Wahl beeinflusst haben könnte. 2. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ist ein wesentlicher Grundsatz des Wahlrechts i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG. Er dient der Integrität einer demokratischen Wahl. Seine Verletzung ist geeignet, eine Wahlanfechtung zu rechtfertigen. 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, wenn einzelne Wahlbewerber sich selbst Vorrechte gegenüber Mitbewerbern herausnehmen. Insbesondere Mitglieder des Wahlvorstands haben das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu beachten und zu sichern. Sie sind verpflichtet, Wahlvorschläge und konkurrierende Bewerber gleich zu behandeln.