FG Münster - Urteil vom 13.01.2021
13 K 365/17 K,G,F
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KHEntgG § 7; BPflV § 10; AO § 51; AO § 65; SGB V § 116; SGB V § 120;
Fundstellen:
DStRE 2021, 525
DStZ 2021, 259

Zuordnung von Erträgen einer gemeinnützigen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an angestellte Krankenhausärzte für deren genehmigte ambulante Nebentätigkeit im Krankenhaus (Chefarztambulanzen) zum Teil des Krankenhauszweckbetriebs

FG Münster, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 13 K 365/17 K,G,F

DRsp Nr. 2021/3569

Zuordnung von Erträgen einer gemeinnützigen Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gestellung von Personal- und Sachmitteln an angestellte Krankenhausärzte für deren genehmigte ambulante Nebentätigkeit im Krankenhaus (Chefarztambulanzen) zum Teil des Krankenhauszweckbetriebs

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2009 bis 2011 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009, jeweils vom 1.2.2016, sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 bis 2011 vom 12.2.2016, sämtliche Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.2017, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und der geänderten Feststellung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 10.1.2021 die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % und für die Zeit ab dem 11.1.2021 die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.