LAG Bremen - Beschluss vom 26.05.2003
2 Ta 4/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2448
MDR 2003, 1059
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 1 Ca 710/02 - 16.01.2003,

Zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist

LAG Bremen, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 4/03

DRsp Nr. 2003/9454

Zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist

»1. § 85 Abs. 2 ZPO ist auch im Rahmen der Prüfung, ob eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist, zu berücksichtigten. 2. Nach § 85 Abs. 2 ZPO werden nur solche Fehlleistungen eines Prozessbevollmächtigten oder seiner Hilfskräfte der Partei zugerechnet, die in der Zeit zwischen Annahme des Mandats bis zu dessen Beendigung stattgefunden haben. 3. Fehlleistungen einer um Rechtsschutz gebetenen Fachgewerkschaft sind nur dann nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn diese ausdrücklich ein Mandat zur Prozessführung angenommen hat - oder wenn sie durch ausdrückliches Rechtsgeschäft mit ihrem Mitglied die Funktion eines Bindegliedes zwischen diesem und dem, den Prozess führenden Prozessbevollmächtigten übernommen hat. Die im Rahmen des Antrages auf Rechtsschutz üblicherweise stattfindende Beratung des Mitgliedes, die Sachverhaltsermittlung und Weitergabe der Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten reicht nicht für die Annahme eines Mandates der Fachgewerkschaft als "Verkehrsanwalt" aus.