BVerwG - Urteil vom 10.04.2003
5 C 18.02
Normen:
BVG § 25 § 27d ; OEG § 1 ; SGB X § 104 § 107 § 111 § 120 Abs. 2 ; SGB VIII § 34 § 41 ;
Fundstellen:
FEVS 54, 495
Vorinstanzen:
VGH München - 12 B 00.2277 - 12.12.2001,
VG Würzburg, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 98.585

Zur Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 - Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung; Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger; Kostenerstattungsanspruch unter Sozialleistungsträgern, Zeitpunkt der Entstehung; (zeitabschnittsweise) Leistungsgewährung

BVerwG, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 5 C 18.02

DRsp Nr. 2003/9860

Zur Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 - Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung; Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs bei zuständigem Leistungsträger; Kostenerstattungsanspruch unter Sozialleistungsträgern, Zeitpunkt der Entstehung; (zeitabschnittsweise) Leistungsgewährung

»1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.«

Normenkette:

BVG § 25 § 27d ; OEG § 1 ; SGB X § 104 § 107 § 111 § 120 Abs. 2 ; SGB VIII § 34 § 41 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihm in der Zeit vom 30. April 1994 bis zum 30. Juni 1996 für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für die Hilfeempfängerin C. S. entstanden sind. Die Beteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.