BAG - Urteil vom 19.03.2003
4 AZR 331/02
Normen:
BGB §§ 133 157 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
BAGE 105, 284
DB 2003, 2126
MDR 2003, 1424
NJ 2003, 668
ZIP 2003, 1906
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 48/02
ArbG Stralsund, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 418/01

Zur Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Unklarheitenregel

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 331/02

DRsp Nr. 2003/11532

Zur Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede - Bezugnahme auf Tarifvertrag; Gleichstellungsabrede, Merkmale; Unklarheitenregel

»Der Auslegung einer Klausel im vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis bestimmte benannte Tarifverträge, an die der Arbeitgeber gebunden ist, Anwendung finden, als Gleichstellungsabrede steht die Unklarheitenregel (vgl. § 5 AGBG, nunmehr § 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF) auch dann nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers unbekannt war.«

Orientierungssätze: 1. Die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für seinen Betrieb einschlägigen Tarifverträge ist regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. 2. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung derjenigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis führen, an die der Arbeitgeber tarifrechtlich gebunden ist. 3. Demzufolge begründet eine solche Bezugnahmeklausel nicht die Anwendung eines nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers abgeschlossenen Tarifvertrages.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;