LAG Berlin - Beschluss vom 30.01.2004
17 Ta (Kost) 6147/03
Normen:
BRAGO § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 327
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 13930/03

Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG

LAG Berlin, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6147/03

DRsp Nr. 2004/3626

Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG

»Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind zusätzlich zu dem regelmäßigen Entgelt zu zahlende Bezüge nur zu berücksichtigen, wenn mit ihnen ausschließlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert und den Vergleichswert zutreffend festgesetzt.

1.

Die Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung ist nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer regelmäßig nicht höher als mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten (Beschluss vom 18. November 2003 - 17 Ta 6116/03 (Kost) -). Etwas anderes kann gelten, wenn die klagende Partei ein besonderes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend macht; eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die mit der Klageschrift erhobene Beschäftigungsklage ist daher mit 2.593,91 EUR zu bewerten.

2.