Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert und den Vergleichswert zutreffend festgesetzt.
1.
Die Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung ist nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer regelmäßig nicht höher als mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten (Beschluss vom 18. November 2003 - 17 Ta 6116/03 (Kost) -). Etwas anderes kann gelten, wenn die klagende Partei ein besonderes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend macht; eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die mit der Klageschrift erhobene Beschäftigungsklage ist daher mit 2.593,91 EUR zu bewerten.
2.
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