OLG München - Beschluss vom 30.12.2005
1 W 3015//05
Normen:
SGB X § 116 ; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 315
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 21125/04

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

OLG München, Beschluss vom 30.12.2005 - Aktenzeichen 1 W 3015//05

DRsp Nr. 2006/2812

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

»Dass sich ein Sachverständiger in einem Gutachten aufgrund seiner medizinischen Erfahrung zur Plausibilität einer Parteibehauptung über den Behandlungsablauf äußert, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.«

Normenkette:

SGB X § 116 ; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, macht gegen die Beklagten, die betroffene Klinik, die operierenden Orthopäden und den Anästhesisten nach § 116 SGB X übergegangene Schadenersatzansprüche wegen schwerer Blutungen der bei ihr versicherten Frau K. während einer Wirbelsäulenoperation am 28.08.2002 geltend. Die Klägerin hatte deshalb Aufwendungen für eine intensivmedizinische Behandlung zu tragen. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, die Operation nicht früher abgebrochen zu haben, wodurch man die eingetretenen Komplikationen hätte vermeiden können.