BAG - Urteil vom 12.10.1994
7 AZR 745/93
Normen:
BGB § 620 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 165 zu § 620 BGB
BB 1995, 467
DB 1995, 980
DRsp VI(602)108d
EzA § 620 BGB Nr. 128
MDR 1995, 504
NJW 1995, 2941
NZA 1995, 780
SAE 1996, 179
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 1993 Duisburg - 4 Ca 2287/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. August 1993 Düsseldorf - 15 Sa 444/93 -,

Zur Beweislastverteilung bei befristeten Arbeitsverhältnissen; hier: Dauer der Befristung

BAG, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 745/93

DRsp Nr. 1995/3366

Zur Beweislastverteilung bei befristeten Arbeitsverhältnissen; hier: Dauer der Befristung

»Bei einem Streit über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat derjenige die Befristungsdauer zu beweisen, der sich auf die frühere Vertragsbeendigung beruft.«

Normenkette:

BGB § 620 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 26. August 1992 bis zum 31. August 1992 als Kraftfahrer beschäftigt. Anschließend arbeitete er dort vom 2. September 1992 bis zum 4. September 1992. In der Zeit vom 7. September 1992 bis zum 14. September 1992 erkrankte er arbeitsunfähig. Die Beklagte wies die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung zurück, der Kläger sei lediglich bis 4. September 1992 aushilfsweise bei ihr beschäftigt gewesen.

Der Kläger trägt vor, mit der Beklagten sei am 2. September 1992 ein bis zum 30. September 1992 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden.

Der Kläger hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 4. September 1992 beendet worden sei, vielmehr über den 4. September 1992 bis zum 30. September 1992 fortbestanden habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.