Die Parteien streiten über die Dauer der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 26. August 1992 bis zum 31. August 1992 als Kraftfahrer beschäftigt. Anschließend arbeitete er dort vom 2. September 1992 bis zum 4. September 1992. In der Zeit vom 7. September 1992 bis zum 14. September 1992 erkrankte er arbeitsunfähig. Die Beklagte wies die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung zurück, der Kläger sei lediglich bis 4. September 1992 aushilfsweise bei ihr beschäftigt gewesen.
Der Kläger trägt vor, mit der Beklagten sei am 2. September 1992 ein bis zum 30. September 1992 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden.
Der Kläger hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 4. September 1992 beendet worden sei, vielmehr über den 4. September 1992 bis zum 30. September 1992 fortbestanden habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|