OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2005
6 W 44/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 S. 3a ; GVG § 17a ; UWG § 17 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 15/05,

Zur Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Beurteilung von Wettbewerbsverstößen ehemaliger Arbeitnehmer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 6 W 44/05

DRsp Nr. 2005/11009

Zur Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Beurteilung von Wettbewerbsverstößen ehemaliger Arbeitnehmer

»1. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 3 a ArbGG kann Verstöße gegen das UWG erfassen, auch wenn sich die klagende Partei ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt. 2. Ob für die Beurteilung von Wettbewerbsverstößen ehemaliger Arbeitnehmer die Arbeitsgerichte zuständig sind, hängt davon ab, welchen Anteil das frühere Arbeitsverhältnis an der Ermöglichung des Wettbewerbverstoßes hatte.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 S. 3a ; GVG § 17a ; UWG § 17 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 17 a Abs. 4 GVG, 567, 569 ZPO.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für das vorliegende Verfahren nicht zulässig. Vielmehr sind die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausschließlich zuständig.