LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2003
12 Sa 407/03
Normen:
BGB § 615 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 311 ; TzBfG § 8 ; BErzGG § 15 ; ZPO § 894 ; BAT § 15 b ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 353
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4253/02

Zur Frage des Schadensersatzes wegen unberechtigter Ablehnung einer nach § 8 TzBfG beantragten Arbeitszeitverringerung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 407/03

DRsp Nr. 2003/13308

Zur Frage des Schadensersatzes wegen unberechtigter Ablehnung einer nach § 8 TzBfG beantragten Arbeitszeitverringerung

»Die Ablehnung eines Arbeitszeitverringerungswunsches erfolgt aus "betrieblichen Gründen", wenn der auf die Refinanzierung seiner Betriebskosten durch die öffentliche Hand angewiesene gemeinnützige Betreiber einer Kindertagesstätte für die Einrichtung der Teilzeitstelle die Genehmigung durch den Kostenträger benötigt und die Genehmigung weder vorliegt noch ihre Erteilung (entsprechend dem mit dem Arbeitnehmer abgestimmten Antrag) zu erwarten ist.«

Normenkette:

BGB § 615 ; BGB § 280 ; BGB § 286 ; BGB § 311 ; TzBfG § 8 ; BErzGG § 15 ; ZPO § 894 ; BAT § 15 b ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Vergütung aus den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes.

Gemäß Dienstvertrag vom 20.09.1991 trat die Klägerin zum 15.11.1991 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zum Beklagten, der in X. zwei Tageseinrichtungen für Kinder betreibt, nämlich die "W. D." und das "St.haus". In beiden Einrichtungen sind jeweils 7 Arbeitnehmer tätig. Außerdem beschäftigt der Beklagte 5 Familienhelfer und eine Verwaltungskraft.