LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2003
4 Sa 690/02
Normen:
ETV-Arb § 23 ; ETV-Arb § 24 ; ETV-Arb § 25 ; TzBfG § 2 ; TzBfG § 3 ; TzBfG § 4 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; TzBfG § 17 ; ZPO § 256 ; KSchG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 574/01

Zur Frage, ob die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig gemacht werden kann

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 690/02

DRsp Nr. 2003/11154

Zur Frage, ob die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig gemacht werden kann

»§ 23 ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), der die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG

Normenkette:

ETV-Arb § 23 ; ETV-Arb § 24 ; ETV-Arb § 25 ; TzBfG § 2 ; TzBfG § 3 ; TzBfG § 4 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; TzBfG § 17 ; ZPO § 256 ; KSchG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 09.10.1998 in der Niederlassung der Beklagten in der Abteilung stationäre Bearbeitung als Sortiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst mehrfach befristet, zuletzt gemäß Arbeitsvertrag vom 29.09.2000 für die Zeit vom 01.10.2000 bis längstens 31.03.2001 Die Wirksamkeit der Befristung wurde von der Klägerin nicht angegriffen. Seit dem 01.04.2001 besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Post AG Anwendung.