LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2003
5 Sa 1302/02
Normen:
TKT § 10 Abs. 1 ; TKT § 10 Abs. 4 ; TKT § 10 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1235/01

Zur Frage tarifgerechter Vergütung im Falle von Vertretern/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit 19.976 bis 22.999 Versicherten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1302/02

DRsp Nr. 2003/11153

Zur Frage tarifgerechter Vergütung im Falle von Vertretern/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit 19.976 bis 22.999 Versicherten

»1. Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 TKT haben Vertreter/VertreterInnen von Geschäftsstellen mit 19.976 bis 22.999 Versicherten, sofern eine entsprechende Stelle eingerichtet ist und die Stellenvertretung dauerhaft übertragen wurde. Wiederholte Abwesenheitsvertretung erfüllen die Voraussetzungen nicht. 2. Nach dem 9.9.1998 haben "ständige Gelegenheitsvertreter" der Geschäftsstellenleiter/Innen aufgrund der an diesem Tage zwischen dem Vorstand und dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung Anspruch auf Vergütung zwei Gruppen unter der Dienststellenleitung, wenn sie nach dem 9.9.1998 Abwesenheitsvertretung mit Wissen des Arbeitgebers tatsächlich wahrgenommen haben. Soweit in der Vereinbarung vom 9.9.1998 vorgesehen ist, dass der erfolgreiche Bewerber rückwirkend Vergütungsansprüche für Zeiten beanspruchen kann, in denen der erfolglose Bewerber die Vertretungstätigkeiten wahrgenommen hat, liegt darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der erfolglose Bewerber kann für diesen Zeitraum die gleiche Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.«

Normenkette:

TKT § 10 Abs. 1 ; TKT § 10 Abs. 4 ; TKT § 10 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand: