LAG Bremen - Urteil vom 17.07.2003
3 Sa 275/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 356

Zur fristlosen Kündigung eines Taxifahrers ohne vorherige Abmahnung

LAG Bremen, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 275/02

DRsp Nr. 2003/12071

Zur fristlosen Kündigung eines Taxifahrers ohne vorherige Abmahnung

»Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers - Taxifahrers - ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer über den Taxinotruf die Polizei ruft mit der unzutreffenden Behauptung, er werde von seinem Arbeitgeber, der gerade in das Auto des Arbeitnehmers gestiegen ist, bedroht, nach Eintreffen der Polizei diese Behauptung wiederholt, so dass sein Arbeitgeber vorläufig festgenommen wird und im Anschluss daran über den Taxifunk unter Namensnennung seines Arbeitgebers sich brüstet, er habe "den Chef verhaften" lassen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Mit der am 15.02.2002 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 12.02.2002, dem Kläger zugegangen am 13.02.2002. Ferner macht er Entgeltansprüche für den Monat Februar 2002 geltend.

Der Kläger war seit Januar 1985 bei den Beklagten, die ein Taxiunternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, als Taxifahrer angestellt. Der Kläger fuhr 21 bis 22 Schichten pro Monat. Wegen des Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 90 ff. d. A. verwiesen.

Am 08.06.2000 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ab, in der es u.a. heißt:

"...