Mit der am 15.02.2002 beim Arbeitsgericht B. eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die von den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 12.02.2002, dem Kläger zugegangen am 13.02.2002. Ferner macht er Entgeltansprüche für den Monat Februar 2002 geltend.
Der Kläger war seit Januar 1985 bei den Beklagten, die ein Taxiunternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, als Taxifahrer angestellt. Der Kläger fuhr 21 bis 22 Schichten pro Monat. Wegen des Inhalts des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 90 ff. d. A. verwiesen.
Am 08.06.2000 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ab, in der es u.a. heißt:
"...
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